Die Parteien streiten über die Folgen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung.
Der am 04. Februar 1968 geborene Kläger trat am 04. Februar 1953 in die Dienste der Beklagten.
Die Beklagte stellt Verpackungsmaschinen her und vertreibt sie. Sie hat ein Stammkapital von DM 4 Mio.
Bei der Beklagten bestand seit Dezember 1964 eine Versorgungsordnung. Deren Eingangssatz lautet:
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