LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.07.1997
8 Sa 382/95
Normen:
BetrAVG § 1 ; BetrVG § 77 Abs. 5 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 116
BB 1998, 1010
FA 1998, 192
LAGE 1998, § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung Nr. 1
ZTR 1998, 235
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 07.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 93/94

betriebliche Altersversorgung: Wirkung der Kündigung einer Betriesvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.07.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 382/95

DRsp Nr. 2002/16933

betriebliche Altersversorgung: Wirkung der Kündigung einer Betriesvereinbarung

»1. Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung bewirkt allein, daß sie ihre unmittelbare und zwingende Wirkung verliert. 2. Die Ansprüche und Anwartschaften der Arbeitnehmer, die vor Wirksamwerden der Kündigung dem Betrieb angehörten werden nicht berührt. Sie richten sich weiter nach den Bedingungen der Betriebsvereinbarung. (Abweichung von BAG vom 18.4.1989 - 3 AZR 688/87 = BAGE 61, 323 und BAG vom 10.03.1992, 3 ABR 54/91 = AP 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung - DRsp-ROM Nr. 1996/6123 -). 3. Der Eintritt, die Höhe oder das weitere Anwachsen des Versorgungsanspruchs wird von der Kündigung der Betriebsvereinbarung nur berührt, wenn ihr Bestand als Voraussetzung dafür normiert ist.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BetrVG § 77 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Folgen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung.

Der am 04. Februar 1968 geborene Kläger trat am 04. Februar 1953 in die Dienste der Beklagten.

Die Beklagte stellt Verpackungsmaschinen her und vertreibt sie. Sie hat ein Stammkapital von DM 4 Mio.

Bei der Beklagten bestand seit Dezember 1964 eine Versorgungsordnung. Deren Eingangssatz lautet: