LAG Niedersachsen - Beschluss vom 29.11.2002
12 TaBV 111/02
Normen:
BetrVG § 102 ; BetrVG § 111 ; BetrVG § 111 Satz 1 ; BetrVG § 111 a ; BetrVG § 112 ; BetrVG § 112 a ; BetrVG § 113 ; BetrVG § 113 Abs. 3 ; BetrVG § 118 Abs. 1 ; BetrVG § 121 ; ArbGG § 87 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1337
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 5/02

Betriebsbedingte Kündigung - Zur Frage, ob der Betriebsrat die Durchführung einer Betriebsänderung - hier noch im Streit: Ausspruch von Kündigungen - durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zwecks Unterlassung der Maßnahme bis zur Ausschöpfung des Verhandlungsanspruchs nach §§ 111, 112 BetrVG verhindern kann

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 29.11.2002 - Aktenzeichen 12 TaBV 111/02

DRsp Nr. 2003/11150

Betriebsbedingte Kündigung - Zur Frage, ob der Betriebsrat die Durchführung einer Betriebsänderung - hier noch im Streit: Ausspruch von Kündigungen - durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zwecks Unterlassung der Maßnahme bis zur Ausschöpfung des Verhandlungsanspruchs nach §§ 111, 112 BetrVG verhindern kann

Normenkette:

BetrVG § 102 ; BetrVG § 111 ; BetrVG § 111 Satz 1 ; BetrVG § 111 a ; BetrVG § 112 ; BetrVG § 112 a ; BetrVG § 113 ; BetrVG § 113 Abs. 3 ; BetrVG § 118 Abs. 1 ; BetrVG § 121 ; ArbGG § 87 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligte zu 2. gibt eine Tageszeitung heraus und beschäftigt etwa 417 Arbeitnehmer von denen mehr als 100 als Redakteure und Volontäre tätig sind. Die Beteiligte zu 3., welche 96 Mitarbeiter beschäftigt, erbringt in den Bereichen Personal, Gebäudemanagement und Post sowie Rechnungswesen und Buchhaltung Dienstleistungen für Kunden. Die Beteiligten zu 2. und 3. (Antragsgegnerinnen) führen einen gemeinsamen Betrieb. Antragsteller -Beteiligter zu 1. - ist der in diesem Betrieb gebildete Betriebsrat, welcher aus 11 Mitgliedern besteht.