BAG - Beschluß vom 24.06.1986
1 ABR 31/84
Normen:
BAT Anlage 1a; BetrVG § 99 § 101 ; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2 ; TVG § 1 ; TV-Zul § 3 § 4 ;
Fundstellen:
BAGE 52, 218
AP Nr. 37 zu § 99 BetrVG 1972
BB 1987, 60
CR 1988, 312
DB 1986, 2392
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 51
NZA 1987, 31
Vorinstanzen:
I. ArbG Mainz - Beschluß vom 06.10.1983 - 1 BV 11/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 28.03.1984 - 2 TaBV 22/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Betriebsrat: Begriff der mitbestimmungspflichtigen Eingruppierung i. S. von § 99 BetrVG

BAG, Beschluß vom 24.06.1986 - Aktenzeichen 1 ABR 31/84

DRsp Nr. 2007/24792

Betriebsrat: Begriff der mitbestimmungspflichtigen Eingruppierung i. S. von § 99 BetrVG

»1. Eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne von § 99 BetrVG liegt dann vor, wenn nach einer Zulagenregelung Arbeitnehmern einer bestimmten Vergütungsgruppe eine Zulage gewährt wird, die an Tätigkeitsmerkmale anknüpft, die für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe nicht maßgebend waren. 2. Das gilt nicht für Zulagen, die nur für die Dauer einer Tätigkeit unter besonderen Umständen gezahlt werden - zB Erschwerniszulagen -, aber nichts über die Stellung des Angestellten innerhalb der Vergütungsordnung aussagen.«

Normenkette:

BAT Anlage 1a; BetrVG § 99 § 101 ; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2 ; TVG § 1 ; TV-Zul § 3 § 4 ;

Gründe:

A.

Die Wasserwerke B GmbH (im folgenden: Arbeitgeber) beschäftigen 31 Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis dieser Arbeitnehmer finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT in der für die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände geltenden Fassung sowie alle den BAT ergänzenden Tarifverträge Anwendung.

Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Betrieb des Arbeitgebers gebildete Betriebsrat.