LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.06.1999
18 TaBV 26/99
Normen:
BAT § 22 Abs. 2 ; BetrVG §§ 99 101 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 20.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 27/98

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Eingruppierung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.1999 - Aktenzeichen 18 TaBV 26/99

DRsp Nr. 2002/3717

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Eingruppierung

1. Das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung bezieht sich auf die Einordnung des einzelnen Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema. Typischerweise ist die für den Arbeitnehmer maßgebliche Vergütungsgruppe festzulegen, die sich aus seiner Tätigkeit ergibt. Das Mitbestimmungsrecht dient insoweit der Überprüfung, ob der Arbeitsplatz zutreffend nach der anzuwendenden Vergütungsordnung bewertet ist (BAG AP Nr. 110 zu § 99 BetrVG 1972 - DRsp-ROM Nr. 1994/1606 -). 2. Das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung ist aber nicht auf die Mitbeurteilung arbeitsplatzbezogener Tätigkeitsmerkmale beschränkt. Enthält eine Vergütungsgruppe auch personenbezogene Voraussetzungen (vgl z.B § 22 Abs. 2 letzter Satz BAT), hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vielmehr auch bei der Entscheidung zu beteiligen, daß die Anforderung an die Person erfüllt oder nicht erfüllt ist.