LAG Köln - Urteil vom 16.10.2002
8 Sa 684/02
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3 S. 3 2. Halbsatz ; BGB § 242 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 10463/01

Betriebsrat, Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit, Erforderlichkeit, Plausibilitätskontrolle, Vergütung

LAG Köln, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen 8 Sa 684/02

DRsp Nr. 2003/9566

Betriebsrat, Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit, Erforderlichkeit, Plausibilitätskontrolle, Vergütung

»1. Einer Partei ist es nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine für die Gegenseite ungünstige Darlegungs- und Beweislage zu berufen, wenn sie die ungünstige Darlegungs- und Beweislast vorprozessual verursacht hat. 2. Voraussetzungen im Sinne von vorstehend zu 1. sind durch den Arbeitgeber gesetzt, soweit Betriebsratstätigkeiten eines Betriebsratsmitgliedes außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit durch vom Arbeitgeber veranlaßte Aufzeichnungen zu dokumentieren sind, ohne dass der Arbeitgeber zeitnah zum Anfall der Tätigkeit nähere Angaben zur Erforderlichkeit im Hinblick auf eine durchzuführende Plausibilitätskontrolle abverlangt.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 3 S. 3 2. Halbsatz ; BGB § 242 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gem. § 69 ArbGG)