LAG Thüringen - Beschluss vom 17.12.1997
9 TaBV 6/96
Normen:
BetrVG §§ 33 99 Abs. 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 33 BetrVG 1972 Nr. 1
LAGE § 99 BetrVG 1972 Nr. 56
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 23.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 7/95

Betriebsrat: Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds bei Entscheidung in eigener Sache

LAG Thüringen, Beschluss vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 9 TaBV 6/96

DRsp Nr. 2002/6604

Betriebsrat: Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds bei Entscheidung in eigener Sache

1. Ein von einem Beschluss des Betriebsrats (z.B. gem. §§ 99, 103 BetrVG) betroffenes Betriebsratsmitglied darf weder an der Beratung noch an der Abstimmung des Betriebsrats teilnehmen. 2. Zu der betreffenden Betriebsratssitzung ist das zuständige Ersatzmitglied zu laden. 3. Wird in diesem Fall das zuständige Ersatzmitglied nicht geladen und nimmt überdies das betroffene Betriebsratsmitglied an der Beratung (wenn auch nicht an der Abstimmung) teil, so ist der Beschluss des Betriebsrats, der beabsichtigten Umgruppierung des Betriebsratsmitgliedes gem. § 99 Abs. 2 BetrVG nicht zuzustimmen, unwirksam. Die Zustimmung gilt dann gem. § 99 Abs. 3 BetrVG als erteilt.

Normenkette:

BetrVG §§ 33 99 Abs. 2 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Antragsgegners (Betriebsrats) zu einer von der Antragstellerin (Arbeitgeberin) beabsichtigten Abgruppierung des Arbeitnehmers E, der zugleich Betriebsratsvorsitzender ist.

Der Arbeitnehmer E ist bei der Arbeitgeberin als Montageschlosser tätig. Er ist mit der Herstellung von Magnetfilterautomaten beschäftigt. Er ist in die Lohngruppe 6 gem. Lohnrahmentarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 28.11.1990/8.3.1991 (LohnrahmenTV) eingruppiert.