LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.08.2008
10 TaBV 885/08
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 2; GG Art. 12; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 103;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/08

Betriebsratsanhörung vor fristloser Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes ohne ausdrücklichen Zustimmungsantrag; außerdienstliche Meinungsäußerung in Internetforum und arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 885/08

DRsp Nr. 2009/5461

Betriebsratsanhörung vor fristloser Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes ohne ausdrücklichen Zustimmungsantrag; außerdienstliche Meinungsäußerung in Internetforum und arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme

1. Das Verfahren nach § 103 BetrVG verlangt keinen ausdrücklichen Zustimmungsantrag. 2. Bei Meinungsäußerungen in einem Internetforum hat eine Abwägung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit mit der Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsverhältnis zu erfolgen.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 20. März 2008 - 1 BV 5/08 - wird bei einem Verfahrenswert von 12.079,78 EUR zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 2; GG Art. 12; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 103;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes entsprechend einem Antrag der Arbeitgeberin vom 6. Februar 2008 an den Betriebsrat sowie wegen des gleichen Sachverhaltes entsprechend einem Antrag der Arbeitgeberin vom 4. März 2008 an den Betriebsrat. Hilfsweise begehrt die Arbeitgeberin den Ausschluss des Beteiligten zu 3. aus dem Betriebsrat.