BAG - Beschluß vom 27.11.2002
7 ABR 36/01
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 §§ 75 80 § 81 Abs. 4 S. 3 § 82 Abs. 2 S. 2 § 83 Abs. 1 S. 2 § 84 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 237
BAGE 104, 32
DB 2003, 1799
MDR 2003, 879
NZA 2003, 803
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 1/01
ArbG Pforzheim, vom 21.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 26/00

Betriebsverfassungsrecht - Nutzung einer Telefonanlage durch Betriebsrat; Erforderlichkeit des Sachmittels; Beurteilungsspielraums des Betriebsrats; fernmündliche Erreichbarkeit aller Mitglieder des Betriebsrats zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben

BAG, Beschluß vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 7 ABR 36/01

DRsp Nr. 2003/7251

Betriebsverfassungsrecht - Nutzung einer Telefonanlage durch Betriebsrat; Erforderlichkeit des Sachmittels; Beurteilungsspielraums des Betriebsrats; fernmündliche Erreichbarkeit aller Mitglieder des Betriebsrats zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben

»Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, eine an den Arbeitsplätzen der einzelnen Betriebsratsmitglieder vorhandene Telefonanlage fernsprechtechnisch so einrichten zu lassen, daß die Arbeitnehmer des Betriebs dort anrufen können.« Orientierungssätze: 1. Dem Betriebsrat steht bei der Prüfung der Erforderlichkeit eines Sachmittels iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG ein Beurteilungsspielraum zu. Die arbeitsgerichtliche Kontrolle seiner Entscheidung ist darauf beschränkt, ob das Sachmittel der Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben dient und ob die Interessen der Belegschaft und des Arbeitgebers angemessen berücksichtigt wurden. 2. Die Nutzung einer Telefonanlage zum Informationsaustausch mit der Belegschaft betrifft die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats. Die allgemeinen Überwachungspflichten nach den §§ 75, 80 BetrVG und die sachgerechte Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten erfordern einen Dialog zwischen Betriebsrat und Belegschaft.