BAG - Beschluss vom 21.09.2011
7 ABR 54/10
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 3 Abs. 5; BetrVG § 13 Abs. 1; BetrVG § 13 Abs. 2; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1; BetrVG (in der bis 27. Juli 2001 geltenden Fassung - a.F.) § 3 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG (in der bis 27. Juli 2001 geltenden Fassung - a.F.) § 4; TVG § 1 Abs. 2; BGB § 126; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 293; ArbGG § 81 Abs. 1 Hs. 2; Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (a.F.) zwischen der Firma Anton Schlecker und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (Zuordnungs-TV vom 7. April 1995);
Fundstellen:
ArbRB 2012, 112
AuR 2012, 180
BAGE 139, 197
BB 2012, 700
DB 2012, 867
EzA-SD 2012, 13
NZA-RR 2012, 186
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 9/10
ArbG Chemnitz, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 28/09

Betriebsverfassungsrecht; Anfechtung einer Betriebsratswahl; Verkennung des Betriebsbegriffs; Zusammenfassung von Betrieben durch Tarifvertrag; Auslegung eines Zuordnungstarifvertrags; Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG; Gebot der Normenklarheit; Betriebsratswahl in gewillkürter Organisationseinheit

BAG, Beschluss vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 54/10

DRsp Nr. 2012/3863

Betriebsverfassungsrecht; Anfechtung einer Betriebsratswahl; Verkennung des Betriebsbegriffs; Zusammenfassung von Betrieben durch Tarifvertrag; Auslegung eines Zuordnungstarifvertrags; Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG; Gebot der Normenklarheit; Betriebsratswahl in gewillkürter Organisationseinheit

1. Die Wahl eines Betriebsrats in einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 5 Satz 1 BetrVG gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit kann wegen Verkennung des Betriebsbegriffs nach § 19 Abs. 1 BetrVG angefochten werden. Dies gilt auch, wenn die Betriebsratswahlen in angrenzenden Organisationseinheiten unangefochten geblieben sind. 2. Ein Tarifvertrag, durch den Betriebe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG zusammengefasst werden, kann dynamisch regeln, dass Betriebsräte jeweils in den Regionen zu wählen sind, in denen nach den organisatorischen Vorgaben des Arbeitgebers Bezirksleitungen bestehen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass Interessenvertretungen der Arbeitnehmer dort gebildet werden, wo sich unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet. Orientierungssätze: