BAG - Beschluß vom 23.01.2008
1 ABR 64/06
Normen:
ArbGG § 83a Abs. 2 § 83 Abs. 3 § 84 § 92 § 78 ; ZPO § 91a § 261 Abs. 1 § 567 ; BetrVG § 99 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 83a ArbGG 1979
ArbRB 2008, 241
BAGE 125, 300
DB 2008, 1924
MDR 2008, 879
NJW 2008, 1977
NZA 2008, 841
Vorinstanzen:
LAG München, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 8/06
ArbG München, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 33 BV 419/05

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Einseitige Erledigterklärung im Beschlussverfahren; Erledigung vor Eintritt der Rechtshängigkeit; Spruchkörper bei Einstellungsbeschluss

BAG, Beschluß vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 64/06

DRsp Nr. 2008/11415

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Einseitige Erledigterklärung im Beschlussverfahren; Erledigung vor Eintritt der Rechtshängigkeit; Spruchkörper bei Einstellungsbeschluss

»Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren kann sich auch durch ein Ereignis erledigen, das schon vor Rechtshängigkeit eingetreten ist.«

Orientierungssätze: 1. Nach der einseitigen Erledigterklärung durch den Antragsteller ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren vom Gericht nur zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, nicht auch, ob der Antrag bis dahin zulässig und begründet war. 2. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann ein erledigendes Ereignis schon vor Eintritt der Rechtshängigkeit eintreten. 3. Der Einstellungsbeschluss des Arbeitsgerichts nach einseitiger Erledigterklärung ist ein Beschluss im Erkenntnisverfahren nach § 84 ArbGG. Er ergeht unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht nach § 91 Abs. 1 ArbGG, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht nach § 96 Abs. 1 ArbGG.

Normenkette:

ArbGG § 83a Abs. 2 § 83 Abs. 3 § 84 § 92 § 78 ; ZPO § 91a § 261 Abs. 1 § 567 ; BetrVG § 99 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die prozessuale Erledigung eines Antrags auf Zustimmungsersetzung.