BAG - Urteil vom 27.11.2002
4 AZR 660/01
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Eingangssatz ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1, 5 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Durchführungsbestimmungen (MTV 1997 - gültig ab 1. Januar 1989 - MTV 1989 und gültig ab 1. Januar 1997);
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 06.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 592/00
ArbG Nürnberg, vom 14.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10646/99

Betriebsverfassungsrecht; Tarifrecht; Prozeßrecht - Feststellungsklage zur Zulässigkeit eines Arbeitseinsatzes am Samstag (in sog. Vorholschichten), Auslegung einer Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit; teilweise Ablösung eines nachwirkenden Tarifvertrages durch Betriebsvereinbarung; Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit im Hinblick auf tarifvertragliche Regelungen gem. § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG (Vorrangtheorie); Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 660/01

DRsp Nr. 2003/8819

Betriebsverfassungsrecht; Tarifrecht; Prozeßrecht - Feststellungsklage zur Zulässigkeit eines Arbeitseinsatzes am Samstag (in sog. Vorholschichten), Auslegung einer Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit; teilweise Ablösung eines nachwirkenden Tarifvertrages durch Betriebsvereinbarung; Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit im Hinblick auf tarifvertragliche Regelungen gem. § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG (Vorrangtheorie); Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung

Orientierungssätze: 1. Die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über die in § 87 Abs. 1 BetrVG aufgezählten Gegenstände ist im Hinblick auf die Sperrwirkung von tariflichen Regelungen nicht an § 77 Abs. 3 BetrVG, sondern nur an § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG zu messen (sog. Vorrangtheorie; grundlegend BAG Großer Senat 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134). 2. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages gem. § 4 Abs. 5 TVG stellt keine Regelungssperre für eine ablösende Betriebsvereinbarung dar (BAG 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - BAGE 54, 191). 3. Der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, die erst nach dem Ende der unmittelbaren und zwingenden Wirkung des Tarifvertrages zum Beginn der Nachwirkung in Kraft treten soll, steht nicht entgegen, daß sie bereits vorher abgeschlossen worden ist.