LAG Nürnberg - Urteil vom 06.11.2001
6 Sa 592/00
Normen:
TVG § 1 ; TVG § 3 ; TVG § 4 Abs. 5 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 14.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10646/99

LAG Nürnberg - Urteil vom 06.11.2001 (6 Sa 592/00) - DRsp Nr. 2003/4965

LAG Nürnberg, Urteil vom 06.11.2001 - Aktenzeichen 6 Sa 592/00

DRsp Nr. 2003/4965

»1. Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten die Normen eines außer Kraft getretenen Tarifvertrages auch nach Ende der Tarifbindung weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. 2. Die andere Abmachung kann in einer Betriebsvereinbarung liegen, wenn es sich um einen Fall der erzwingbaren Mitbestimmung handelt. Dies setzt voraus, dass in der Betriebsvereinbarung von den Normen des abgelaufenen Tarifvertrags abgewichen werden soll. 3. Eine Regelungsabrede reicht nicht aus.«

Normenkette:

TVG § 1 ; TVG § 3 ; TVG § 4 Abs. 5 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, Vorholschichten auch samstags nach 23 Uhr zu leisten.