BAG - Beschluß vom 29.05.1991
7 ABR 27/90
Normen:
BPersVG § 17 Abs. 1, 2, § 16 ;
Fundstellen:
BAGE 68, 84
BB 1991, 2380
BB 1992, 773
NZA 1992, 182
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 20.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 6/88
LAG Frankfurt/Main, vom 21.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 55/89

Betriebsvertretung - Gruppenstärke - Vertretungskräfte

BAG, Beschluß vom 29.05.1991 - Aktenzeichen 7 ABR 27/90

DRsp Nr. 1996/6264

Betriebsvertretung - Gruppenstärke - Vertretungskräfte

»1. Bei der Sitzverteilung nach § 17 BPersVG kommt es für die Bemessung der Gruppenstärke nicht auf die Zahlenverhältnisse am Tag des Wahlausschreibens, sondern darauf an, wie groß die Gruppen in der Dienststelle "in der Regel" sind (Anschluß an Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 5.5.1978 - 6 P 58.78 - Buchholz 238. 3 A § 17 BPersVG). 2. In der Regel beschäftigt sind nur die Personen, die während des größten Teils des Jahres normalerweise in der Dienststelle beschäftigt sind. 3. Bei der Feststellung der Zahl der in der Regel Beschäftigten ist der Stellenplan nur ein Anhaltspunkt. Bei ständigem Abweichen vom Stellenplan ist von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen und eine länger andauernde Verwaltungspraxis zu berücksichtigen (Anschluß an BVerwGE 29, 222 = AP Nr. 1 zu § 13 PersVG). 4. Bei der Bemessung der Gruppenstärke nach § 17 BPersVG sind auch solche Beschäftigten zu berücksichtigen, die zur Vertretung für infolge Urlaubs, Krankheit oder anderer Ursachen vorübergehend ausgefallene Arbeitnehmer befristet beschäftigt werden, wenn und soweit solche Vertretungen ständig erfolgen und damit zum Normalzustand der Dienststelle gehören.«

Normenkette:

BPersVG § 17 Abs. 1, 2, § 16 ;

Gründe: