LAG Köln - Urteil vom 21.08.2002
8 Sa 404/02
Normen:
BPersVG § 46 ; BPersVG § 8 ; GG Art. 33 II ;
Fundstellen:
AuR 2003, 238
LAGReport 2003, 218
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 382/01

Bewerbung, Mandatsträger, Benachteiligungsverbot

LAG Köln, Urteil vom 21.08.2002 - Aktenzeichen 8 Sa 404/02

DRsp Nr. 2003/7886

Bewerbung, Mandatsträger, Benachteiligungsverbot

»1. Ein Personalratsmitglied hat zur Darstellung einer Benachteiligung bei Bewerbungen die Möglichkeit dies auf mehrere Arten darzustellen:a) Es kann zum einen dartun, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Personalratstätigkeit erfolglos geblieben ist.Wird in diesem Zusammenhang dargestellt, dass die Bewerbung des freigestellten Personalratsmitglieds an fehlender aktueller Fachkenntnis oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikation in Folge der Freistellung außer Stande gesehen hat, gescheitert ist, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den als qualifizierter erachteten Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Gleichzeitig kann aber in einem solchen Fall eine Zahlungspflicht nach §§ 8, 46 BPersVG entstehen, wenn das Fehlen von feststellbarem, aktuellem Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (BAG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 7 AZR 676/96 - APBPersVG § 46 Nr. 22).