Die Verfahren zu den Aktenzeichen B
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionen in den Urteilen des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Februar 2017 - L
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von PKH sind abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier. Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der ersten und zweiten Instanz sowie des Inhalts der jeweiligen Akten keine Gründe für die Zulassung der Revisionen in den bezeichneten Verfahren ersichtlich.
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