BVerwG - Beschluß vom 29.05.1991
6 P 12.89
Normen:
BPersVG § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 2, 3, § 12 Abs. 1, § 55, § 82 Abs. 2, 3; BetrVG §§ 1, 4 ;
Fundstellen:
BVerwGE 88, 233
DÖV 1991, 974
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,
I. VG Schleswig,

BVerwG - Beschluß vom 29.05.1991 (6 P 12.89) - DRsp Nr. 1996/9061

BVerwG, Beschluß vom 29.05.1991 - Aktenzeichen 6 P 12.89

DRsp Nr. 1996/9061

»Voraussetzungen für eine rechtlich zulässige Verselbständigung einer Dienststelle gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG sind nur die im Gesetz genannten Tatbestände (räumlich weite Entfernung und Verselbständigungsbeschluß der Beschäftigten). Personalvertretungsrechtlich relevante Befugnisse des Dienststellenleiters sind keine "ungeschriebene" Voraussetzung hierfür. Es spricht eine Vermutung dafür, daß eine Nebenstelle oder ein Dienststellenteil räumlich weit von der Dienststelle entfernt ist, wenn beide sich in verschiedenen, mehr als 20 km voneinander entfernten Dienstorten befinden und nicht besondere Umstände dafür vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen.«

Normenkette:

BPersVG § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 2, 3, § 12 Abs. 1, § 55, § 82 Abs. 2, 3; BetrVG §§ 1, 4 ;
Vorinstanz: OVG Lüneburg,
Vorinstanz: I. VG Schleswig,
Fundstellen
BVerwGE 88, 233
DÖV 1991, 974