7/3.5.1 Der Widerspruch des Betriebsrats

Autor: Sadtler

Formalia

Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG ist ein form- undi.S.d. § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG fristgerecht erhobener Widerspruch des Betriebsrats.

Zuständiges Organ für den Widerspruch ist grundsätzlich das Betriebsratsgremium, es sei denn, es ist ein Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) oder ein Personalausschuss (§ 28 BetrVG) gebildet und diesem die Angelegenheit zur selbständigen Erledigung übertragen worden. Eine Arbeitsgruppe (§ 28a BetrVG) kann Aufgaben nicht selbständig erledigen, sie kann demgemäß nicht zuständig sein.

Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG muss der Widerspruch innerhalb einer Woche erhoben werden. Die Wochenfrist beginnt i.d.R. mit der Einleitung des Anhörungsverfahrens gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Der Widerspruch muss schriftlich abgefasst und vom Betriebsratsvorsitzenden oder einer anderen zur Vertretung des Betriebsrats bzw. des zuständigen Ausschusses berechtigten Person unterzeichnet sein. Ein Fax soll nach umstrittener Auffassung ausreichen.2) Außerdem ist der Widerspruch nur dann , wenn seine Begründung erkennen lässt, von welchem Widerspruchstatbestand i.S.d. § Abs. Satz 2 der Betriebsrat ausgeht und auf welche tatsächlichen Umstände er sich dabei stützt. Es reicht also nicht, wenn der Widerspruch lediglich ohne Angabe von konkreten Tatsachen den Gesetzeswortlaut wiederholt.