7/3.5.4 Darlegungs- und Beweislast

Autor: Sadtler

Abgestufte Darlegungs- und Beweislast

Macht der Arbeitnehmer die absolute Sozialwidrigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 KSchG geltend, muss er die Tatsachen für den form- und fristgerechten Widerspruch des Betriebsrats darlegen und ggf. beweisen. Ist von einem solchen Widerspruch auszugehen, obliegt es dem Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Widerspruchsgrund nicht vorliegt, z.B. weil die im Widerspruch behauptete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht. Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast reicht zunächst die allgemeine Behauptung des Arbeitgebers aus, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers bestehe nicht. Der Arbeitnehmer ist dann gehalten, näher vorzutragen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt. Dann wiederum muss der Arbeitgeber substantiiert erklären, warum die vom Arbeitnehmer aufgezeigte Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht bzw. bestanden hat.30)

30)

Vgl. BAG, Urt. v. 20.01.1994 - 2 AZR 489/93, NZA 1994, 653; BAG, Urt. v. 24.03.1983 - 2 AZR 21/82, NJW 1984, 78; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 1 KSchG Rdnr. 114.

1)