Autor: Sadtler |
Die in § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 KSchG abschließend genannten Widerspruchsgründe sind die gleichen wie in § 102 Abs. 3 Nr. 2-5 BetrVG bzw. § 79 Abs. 1 Nr. 2-5 BPersVG.4) Der Betriebsrat muss sich nicht auf einen Grund beschränken, sondern er kann einer Kündigung aus mehreren Gründen widersprechen.
Eine Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a KSchG sozial ungerechtfertigt, wenn sie in Betrieben des privaten Rechts gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG verstößt und der Betriebsrat der Kündigung aus diesem Grund ordnungsgemäß widersprochen hat.
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