7/3.5.3 Folgen des Widerspruchs

Autor: Sadtler

Absolute Sozialwidrigkeit

Ist der auf mindestens einen der Tatbestände des § 1 Abs. 2 Satz 2 oder 3 KSchG gestützte Widerspruch des Betriebsrats ordnungsgemäß und begründet, ist die Kündigung sozialwidrig. Es bedarf im Unterschied zu den Kündigungsgründen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG keiner zusätzlichen Interessenabwägung. Die (absolute) Sozialwidrigkeit ergibt sich unmittelbar aus dem begründeten Widerspruch.26)

Bei der Prüfung der absoluten Sozialwidrigkeit können nur die Gründe berücksichtigt werden, auf die der Betriebsrat seinen Widerspruch gestützt hat.27) Hat der Betriebsrat nicht widersprochen, gibt es gar keinen Betriebsrat oder ist der Widerspruch nicht ordnungsgemäß, sind die Widerspruchsgründe des § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 KSchG im Rahmen der allgemeinen Prüfung der Sozialwidrigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG mit zu berücksichtigen.28) Die Bedeutung eines form- und fristgerechten Widerspruchs des Betriebsrats besteht also allein darin, dass damit absolute Gründe der Sozialwidrigkeit vorliegen können.