Der Kläger war seit 1. Oktober 1990 bei der beklagten Berufsgenossenschaft zunächst befristet bis zum Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zum Technischen Aufsichtsbeamten im Angestelltenverhältnis tätig. Vor oder unmittelbar nach der Einstellung unterzeichnete er eine eidesstattliche Erklärung, die folgenden Wortlaut hat:
"Erklärung
Ich, K, geboren am 03.02.1954, erkläre an Eides statt, daß ich zu keiner Zeit in den Diensten des Staatssicherheitsdienstes der DDR stand, oder für ihn tätig war und keine Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit begangen habe."
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