BAG - Urteil vom 02.12.1999
2 AZR 724/98
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 8, §§ 69, 79 Abs. 1, 3, 4, § 78 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 2 ; Dienstordnung für die Angestellten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (vom 24./25. Mai 1976) § 9;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 79 BPersVG
BAGE 92, 41
BB 2000, 1092
DB 2000, 1418
MDR 2000, 839
NJW 2000, 2444
NZA 2001, 107
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 27.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 441/95
LAG Hamburg, vom 17.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 18/97

Dienstordnungsangestellte; Fragebogenlüge; Personalfragebogen

BAG, Urteil vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 724/98

DRsp Nr. 2000/5156

Dienstordnungsangestellte; Fragebogenlüge; Personalfragebogen

»1. Die fehlende Zustimmung des Personalrats zu einem Personalfragebogen gibt dem Arbeitnehmer nicht das Recht, eine in dem Fragebogen individualrechtlich zulässigerweise gestellte Frage wahrheitswidrig zu beantworten. 2. Zur Beteiligung des Personalrats bei der Entlassung eines Dienstordnungsangestellten wegen arglistiger Täuschung über eine frühere MfS-Tätigkeit.«

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 8, §§ 69, 79 Abs. 1, 3, 4, § 78 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 2 ; Dienstordnung für die Angestellten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (vom 24./25. Mai 1976) § 9;

Tatbestand:

Der Kläger war seit 1. Oktober 1990 bei der beklagten Berufsgenossenschaft zunächst befristet bis zum Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zum Technischen Aufsichtsbeamten im Angestelltenverhältnis tätig. Vor oder unmittelbar nach der Einstellung unterzeichnete er eine eidesstattliche Erklärung, die folgenden Wortlaut hat:

"Erklärung

Ich, K, geboren am 03.02.1954, erkläre an Eides statt, daß ich zu keiner Zeit in den Diensten des Staatssicherheitsdienstes der DDR stand, oder für ihn tätig war und keine Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit begangen habe."