BVerwG - Beschluss vom 22.09.2009
6 PB 26.09
Normen:
BPersVG § 9; BetrVG § 78a; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2010, 447
NZA-RR 2010, 222
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 552/08
VG Dresden, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1851/06

Diskriminierung von Jugendvertretern bei Ausnahmen von einem verwaltungsseitigen Einstellungsstopp i.R.d. Beschränkung auf Fälle eines unabweisbaren vordringlichen Personalbedarfs

BVerwG, Beschluss vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 6 PB 26.09

DRsp Nr. 2009/23319

Diskriminierung von Jugendvertretern bei Ausnahmen von einem verwaltungsseitigen Einstellungsstopp i.R.d. Beschränkung auf Fälle eines unabweisbaren vordringlichen Personalbedarfs

1. Der Auszubildende genießt den Schutz des § 9 BPersVG auch dann, wenn er erst kurz vor Ausbildungsende zum Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt worden ist. 2. Die Diskriminierung von Jugendvertretern ist nicht zu besorgen, wenn Ausnahmen von einem verwaltungsseitigen Einstellungsstopp auf Fälle eines unabweisbaren vordringlichen Personalbedarfs beschränkt sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. April 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 9; BetrVG § 78a; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1.

Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.