OVG Hamburg - Beschluss vom 02.04.2004
4 Bs 78/04
Normen:
BSHG § 44 Abs. 1 ; SBG I § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 976
FEVS 55, 567
NVwZ-RR 2004, 588
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 11.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 E 434/04

Durchsetzung von Ansprüchen auf Eingliederungshilfe

OVG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2004 - Aktenzeichen 4 Bs 78/04

DRsp Nr. 2007/19764

Durchsetzung von Ansprüchen auf Eingliederungshilfe

»1. § 44 Abs. 1 BSHG stellt für die vorläufige Durchsetzung von Ansprüchen auf Eingliederungshilfe keine abschließende Regelung im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I dergestalt dar, dass daneben vorläufige Leistungen des Trägers der Sozialhilfe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB I nicht in Betracht kommen 2. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist nicht - einschränkend - dahin auszulegen, dass davon (nur) Ansprüche auf Sozialleistungen erfasst werden, auf die der Berechtigte einen unmittelbaren Rechtsanspruch hat. 3. In den Fällen, in denen sich ein Leistungsberechtigter mit seinem Begehren zunächst gleichzeitig an mehrere Sozialleistungsträger wendet, ist derjenige Träger nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I zur Vorleistung verpflichtet, bei dem der Berechtigte sie später - d.h. nach einem Zuständigkeitsstreit der Träger - beantragt (wie VGH München, Beschl. v. 29.1.1996, FEVS Bd. 46 S. 474 = NDV-RD 1997 S. 19).«

Normenkette:

BSHG § 44 Abs. 1 ; SBG I § 43 Abs. 1 ;

Gründe:

Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat Erfolg. Die Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den zum 1. April dieses Jahres fälligen Vierteljahresbeitrag für die Kraftfahrtversicherung der Antragstellerin vorläufig zu übernehmen.