BAG - Urteil vom 16.12.2008
9 AZR 164/08
Normen:
Anlage II Sonderbestimmungen für die Beschäftigten der T GmbH & Co. KG zum Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt § 22; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 243 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 283 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5; SGB III § 173 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 704;
Fundstellen:
AP Nr. 40 zu § 7 BUrlG
ArbRB 2009, 223
AuA 2010, 313
BAGE 129, 46
BB 2009, 1984
DB 2009, 1246
MDR 2009, 990
NZA 2009, 689
ZInsO 2009, 1264
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 07.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 93/06
ArbG Hamburg, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 427/06

Einführung von Kurzarbeit [hier: Arbeitszeit null]; Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung [Ersatzurlaub]

BAG, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 164/08

DRsp Nr. 2009/13027

Einführung von Kurzarbeit [hier: Arbeitszeit null]; Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung [Ersatzurlaub]

1. Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit, die die Arbeitszeit auf Null verringert, befreit den Arbeitnehmer auch dann von seiner Arbeitspflicht, wenn der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub gewährt hat. Deshalb kann der mit der Festsetzung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für die Dauer des Urlaubs, nicht eintreten (nachträgliche Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB). 2. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatzurlaub nach § 283 Satz 1, § 280 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. Die Haftung des Arbeitgebers ist nur ausgeschlossen, wenn er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Führt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen Kurzarbeit ein, hat er die hierdurch nachträglich eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten. Orientierungssätze: