LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.06.2014
5 TaBV 300/12
Normen:
TVG § 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 95 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 6/12

Eingruppierung eines Croupiers bei ausschließlich sitzender Tätigkeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 5 TaBV 300/12

DRsp Nr. 2015/15789

Eingruppierung eines Croupiers bei ausschließlich sitzender Tätigkeit

Die Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Gruppe A ergibt, dass für die Einstufung in die Vergütungsgruppe Croupier I und II nicht nur die Teilnahme an der Grundausbildung, sondern auch die tatsächliche Einsatzfähigkeit des Croupiers bei allen von der Spielbank angebotenen Spielen vorliegen muss.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. September 2012 - 5 BV 6/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 95 Abs. 3;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) zur Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers A.