LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.08.1998
3 TaBV 25/98
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; RTV Bau § 1 Abschnitt V Nr. 13 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 1998, 67
AuR 1999, 74
BB 1999, 1118
LAGE § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung Nr. 3
NZA-RR 1999, 591
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 35/97

Eingruppierung: Zustimmung des Betriebsrats - unzutreffender Tarifvertrag

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.1998 - Aktenzeichen 3 TaBV 25/98

DRsp Nr. 2001/9090

Eingruppierung: Zustimmung des Betriebsrats - unzutreffender Tarifvertrag

1. Dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- bzw. Umgruppierungen gem. § 99 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG unterliegt auch die Frage, ob überhaupt die Vergütungsordnung des fachlich zutreffenden Tarifvertrages zugrunde gelegt wird. 2. Schaltet der Arbeitgeber bezüglich des Einbaus der von ihm zu diesem Zweck produzierten Fertigbetonteile in Erfüllung von Werklieferungsverträgen Drittunternehmer ein, deren Beschäftigte von ihm im Rahmen werkvertraglicher Aufsicht in ihre Arbeit eingewiesen und überwacht werden, so sind ihm diese Tätigkeiten i.S. von § 1 Abschnitt V Ziffer 13 BRTV Bau als eigene zuzurechnen und scheidet die fachliche Anwendbarkeit des RTV Betonsteingewerbe mangels "Veräußerung an nicht beteiligte Dritte" i.S. von § 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages aus.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; RTV Bau § 1 Abschnitt V Nr. 13 ; TVG § 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Beschäftigten der Arbeitgeberin. Hierbei streiten die Beteiligten darüber, ob das Werk der Arbeitgeberin in H.amminke, in welchem Betonfertigteile produziert werden, dem fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge des Bauhauptgewerbes oder der Beton- und Fertigteilindustrie (Betonsteingewerbe) unterfällt.