LAG Köln - Beschluss vom 16.12.2002
2 TaBV 10/02
Normen:
BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 108/00

Eingruppierung; Zustimmungsersetzungsverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 16.12.2002 - Aktenzeichen 2 TaBV 10/02

DRsp Nr. 2003/9547

Eingruppierung; Zustimmungsersetzungsverfahren

»Das Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 11.05.1999 stellt für sogenannte Vorzimmerkräfte ein eigenes vom BAT abweichendes Eingruppierungsschema auf. Wenn es in einem Betrieb angewandt wird, verdrängt es insoweit die Eingruppierung nach den Vergütungsgruppen des BAT. Eine Zustimmung zur Eingruppierung für den Fall, dass die Arbeitnehmerin nicht mehr als Vorzimmerkraft beschäftigt wird, ist erst dann zu ersetzen, wenn keine Vorzimmertätigkeiten mehr übertragen sind, nicht aber auf Vorrat.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur korrigierenden Rückgruppierung der Arbeitnehmerin S zu ersetzen ist.