LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.06.2022 2 Sa 73/21
Normen:
TVÜ-VKA § 1 Abs. 1; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1 und Anl. 3; BAT-O (VKA) Vergütungsgruppen IVa und IVb und Vb;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 251/20
Eingruppierungssystematik im TVöD-V/VKABestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen EingruppierungLeitungstätigkeit in der Regel als einheitlicher ArbeitsvorgangKeine gesonderte Bewertung von Zusammenhangstätigkeiten zur Leitungstätigkeit
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.06.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 73/21
DRsp Nr. 2022/15187
Eingruppierungssystematik im TVöD -V/VKABestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen EingruppierungLeitungstätigkeit in der Regel als einheitlicher ArbeitsvorgangKeine gesonderte Bewertung von Zusammenhangstätigkeiten zur Leitungstätigkeit
1. Die Übernahme einer Leitungstätigkeit spricht regelmäßig für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs (BAG, Urteil vom 12.12.2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 15, juris; BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 4 AZR 300/10 - Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 15.12.2010 - 4 AZR 170/09 - Rn. 26, juris).2. Wenn der Leiter einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihm betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zu seiner Leitungstätigkeit (BAG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 AZR 458/91 - Rn. 17, juris).
1. Nach den Vorgaben des TVöD -K/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Jeder Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen nicht aufgespalten werden.
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