LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.09.2002
4 TaBV 8/02
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 77 ; ZPO § 528 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 15.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 71 b/01

Einigungsstelle, Vorsitzender, Besetzung, Ablehnung, Dritter, Alleinentscheid, Kammervorsitzender, Feststellungsantrag, Regelungsabrede, Wirksamkeit, Hauptantrag, Hilfsantrag, Beschwerdegericht, Beschlussverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.09.2002 - Aktenzeichen 4 TaBV 8/02

DRsp Nr. 2003/5087

Einigungsstelle, Vorsitzender, Besetzung, Ablehnung, Dritter, Alleinentscheid, Kammervorsitzender, Feststellungsantrag, Regelungsabrede, Wirksamkeit, Hauptantrag, Hilfsantrag, Beschwerdegericht, Beschlussverfahren

»1. Im Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG hat der Kammervorsitzende allein und nicht die Kammer zu entscheiden. Diese Zuständigkeit besteht auch dann, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat darüber streiten, ob sie bereits eine sie bindende entsprechende Regelung vereinbart haben. 2. Die Einigung über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden kann auch durch eine sog. Regelungsabsprache bzw. Regelungsabrede erfolgen. Die Regelungsabsprache bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses. 3. Ist dem Hauptantrag des Antragstellers im Beschlussverfahren durch das Arbeitsgericht entsprochen worden, so war über seinen Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Auf die Beschwerde des Antragsgegners muss aber das Beschwerdegericht, das den Hauptantrag für unbegründet hält, gleichwohl über den Hilfsantrag entscheiden, ohne dass es eines besonderen Antrages oder gar des Ausschlussrechtsmittels des Antragstellers bedarf.