LAG Hamburg - Beschluss vom 17.04.2007
3 TaBV 6/07
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 ; AGG § 13 Abs. 1, 2 ; BetrVG § 5 Abs. 1 § 13 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 496
AuR 2007, 280
BB 2007, 2070
DB 2007, 1417
NZA 2007, 886
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 3/07

Einigungsstelle zur Ausgestaltung der Beschwerdestelle und des Beschwerdeverfahrens nach dem Gleichbehandlungsgesetz

LAG Hamburg, Beschluss vom 17.04.2007 - Aktenzeichen 3 TaBV 6/07

DRsp Nr. 2007/12243

Einigungsstelle zur Ausgestaltung der Beschwerdestelle und des Beschwerdeverfahrens nach dem Gleichbehandlungsgesetz

1. Für eine vom Gesamtbetriebsrat angestrebte Regelung des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG sowie die Festlegung der Beschwerdestelle und ihre Organisation, soweit Beschwerden von Arbeitnehmern im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG betroffen sind, kommt eine Mitbestimmung nach Maßgabe von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zumindest ernsthaft in Betracht, so dass die Einigungsstelle nicht im Sinne von § 98 Abs. 1 ArbGG offensichtlich unzuständig ist.2. Die Frage der Errichtung einer Beschwerdestelle als solcher im Sinne von § 13 Abs. 1 AGG unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; zur Errichtung einer solchen Beschwerdestelle ist der Arbeitgeber gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG kraft Gesetzes verpflichtet, so dass es sich insoweit um einen reinen Gesetzesvollzug handelt und damit die Sperrwirkung des § 87 Abs. 1 (Einleitungssatz) BetrVG eingreift.