LAG Hamm - Beschluss vom 20.09.2002
10 TaBV 95/02
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ; BetrVG § 95 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 422
ZInsO 2003, 531
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 BV 26/02 - 02.07.2002,

Einigungsstellenbesetzung, offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle, Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Freistellung von Arbeitnehmern durch den Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit und beabsichtigter Betriebsstilllegung

LAG Hamm, Beschluss vom 20.09.2002 - Aktenzeichen 10 TaBV 95/02

DRsp Nr. 2003/4821

Einigungsstellenbesetzung, offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle, Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Freistellung von Arbeitnehmern durch den Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit und beabsichtigter Betriebsstilllegung

»1. Der Betriebsrat hat regelmäßig jedenfalls dann kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, wenn der Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit einen Großteil der Arbeitnehmer im Hinblick auf eine beabsichtigte Betriebsstilllegung freistellt. 2. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG betrifft nur eine vorübergehende Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit, nicht eine auf Dauer angelegte Freistellung.«

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ; BetrVG § 95 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Antragsteller ist der Betriebsrat der Firma K1xxxxxx W1xxxxxxx GmbH, die zur K1xxxxxx- und Wohnmöbel-Gruppe gehört. Im Betrieb der Firma K1xxxxxx W1xxxxxxx GmbH, dem Produktionsunternehmen, waren ca. 240 Arbeitnehmer beschäftigt. Insgesamt waren in der K1xxxxxx-Wohnmöbel-Gruppe ca. 360 Mitarbeiter tätig.