LAG Hamm - Beschluss vom 08.11.2002
10 (13) TaBV 59/02
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 97 Abs. 2 ; BetrVG § 81 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 51
AuR 2004, 118
LAGReport 2003, 107
NZA 2004, 113
NZA-RR 2003, 543
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 2 BV 41/01 - 08.03.2002,

Einrichtung einer Einigungsstelle, Mitbestimmung bei der betrieblichen Berufsbildung, Abgrenzung zwischen Einweisung in Arbeitsablauf und -verfahren und betrieblicher Berufsbildung

LAG Hamm, Beschluss vom 08.11.2002 - Aktenzeichen 10 (13) TaBV 59/02

DRsp Nr. 2003/4816

Einrichtung einer Einigungsstelle, Mitbestimmung bei der betrieblichen Berufsbildung, Abgrenzung zwischen Einweisung in Arbeitsablauf und -verfahren und betrieblicher Berufsbildung

»1. Das Mitbestimmungsrecht des § 97 Abs. 2 BetrVG n.F. verlangt einen konkreten drohenden Qualifizierungsverlust der betroffenen Arbeitnehmer. Ein Bedarf nach betrieblicher Berufsbildung setzt voraus, dass die mit einer Maßnahme des Arbeitgebers verbundenen Änderungen der Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer so nachhaltig sind, dass die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr ausreichen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. 2. Die Einweisung von Arbeitnehmern in die Tätigkeit an einer neu angeschafften Maschine, die bloße Bedienungsanleitung stellt keine betriebliche Berufsbildung im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG n.F. dar.«

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 97 Abs. 2 ; BetrVG § 81 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen der Elektrobranche mit Hauptsitz in D4xxxxxx. Insgesamt beschäftigt er ca. 400 Arbeitnehmer, davon rund 160 Arbeitnehmer in der Zweigniederlassung O1xxx.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der für den Betrieb O1xxx gewählte Betriebsrat, der aus sieben Mitgliedern besteht.