OVG Niedersachsen - Urteil vom 13.02.2006
12 LC 528/04
Normen:
BSHG § 97 Abs. 1 S. 1 ; BSHG § 97 Abs. 1 S. 2 ; BSHG § 97 Abs. 2 S. 1 ; BSHG § 97 Abs. 4 ; BSHG § 103 Abs. 2 ; BSHG § 103 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 856

Einrichtungsbegriff im Kostenerstattungsrecht nach BSHG - Einrichtung; Kostenerstattung; Sozialhilfe; Träger; Verlassen; Zuständigkeit, örtliche

OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.02.2006 - Aktenzeichen 12 LC 528/04

DRsp Nr. 2008/6841

Einrichtungsbegriff im Kostenerstattungsrecht nach BSHG - Einrichtung; Kostenerstattung; Sozialhilfe; Träger; Verlassen; Zuständigkeit, örtliche

»Bei der Bestimmung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe einerseits und der Kostenerstattungspflicht zwischen den Trägern der Sozialhilfe andererseits gilt derselbe Begriff der "Einrichtung" (§ 97 Abs. 4 BSHG).«

Normenkette:

BSHG § 97 Abs. 1 S. 1 ; BSHG § 97 Abs. 1 S. 2 ; BSHG § 97 Abs. 2 S. 1 ; BSHG § 97 Abs. 4 ; BSHG § 103 Abs. 2 ; BSHG § 103 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Sozialhilfeleistungen hat, die der Kläger Herrn S. K. in der Zeit vom 1. September 2000 bis zum 31. Juli 2002 erbracht hat.

Der am 6. Dezember 1976 geborene Herr S. K. ist gemäß den in den Akten enthaltenen fachlichen Stellungnahmen nicht nur vorübergehend wesentlich seelisch behindert. Er leidet an einer leichtgradigen Intelligenzminderung (Intelligenzquotient von 70) und einer Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehender emotionaler Instabilität.