Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Sozialhilfeleistungen hat, die der Kläger Herrn S. K. in der Zeit vom 1. September 2000 bis zum 31. Juli 2002 erbracht hat.
Der am 6. Dezember 1976 geborene Herr S. K. ist gemäß den in den Akten enthaltenen fachlichen Stellungnahmen nicht nur vorübergehend wesentlich seelisch behindert. Er leidet an einer leichtgradigen Intelligenzminderung (Intelligenzquotient von 70) und einer Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehender emotionaler Instabilität.
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