LAG Hamm - Beschluss vom 10.05.2004
10 TaBV 41/04
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ; ArbGG § 2a ; ArbGG § 10 ; ArbGG § 80 Abs. 1 ; ArbGG § 81 ; ArbGG § 83 Abs. 3 ; ArbGG § 85 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 3 BVGa 1/04 - 25.03.2004,

einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren - Freistellungsanspruch zum Besuch einer Schulungsveranstaltung - Kostenvorschuss

LAG Hamm, Beschluss vom 10.05.2004 - Aktenzeichen 10 TaBV 41/04

DRsp Nr. 2004/12060

einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren - Freistellungsanspruch zum Besuch einer Schulungsveranstaltung - Kostenvorschuss

»Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, deren Erforderlichkeit zwischen den Beteiligten streitig ist, verlangen, weil das Betriebsratsmitglied einer Zustimmung oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht bedarf (im Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1995 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 22.11.2003 - DB 2004, 551; Abweichung von: LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.1972 - DB 1972, 2489).«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ; ArbGG § 2a ; ArbGG § 10 ; ArbGG § 80 Abs. 1 ; ArbGG § 81 ; ArbGG § 83 Abs. 3 ; ArbGG § 85 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.