LAG Hamm - Beschluss vom 24.05.2002
10 TaBV 63/02
Normen:
BGB § 126 ; BetrVG § 14 Abs. 4 ; WahlO § 6 ; WahlO § 8 ; WahlO § 10 ; ArbGG § 83 Abs. 3 ; ArbGG § 85 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 15.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 7/02

einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren Zulassung einer Vorschlagsliste durch den Wahlvorstand Ungültigkeit der Vorschlagsliste Verbindung von Vorschlagsliste und Stützunterschriften zu einer einheitlichen Urkunde

LAG Hamm, Beschluss vom 24.05.2002 - Aktenzeichen 10 TaBV 63/02

DRsp Nr. 2003/4841

einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren Zulassung einer Vorschlagsliste durch den Wahlvorstand Ungültigkeit der Vorschlagsliste Verbindung von Vorschlagsliste und Stützunterschriften zu einer einheitlichen Urkunde

»1. Der für eine Betriebsratswahl abgegebene Wahlvorschlag und die nach § 14 Abs. 4 BetrVG erforderlichen Stützunterschriften müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, zu einer einheitlichen zusammenhängenden Urkunde verbunden und gegen Trennung gesichert werden. 2. Die neuere Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24.09.1997 - BGHZ 137, 357 - NJW 1998, 58) und des BAG (Urteil vom 07.05.1998 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1989 Namensliste; Beschluss vom 24.01.2001 - AP Nr. 1 zu § 3 BetrVG 1972) zum Schriftformerfordernis des § 126 BGB steht dem nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB § 126 ; BetrVG § 14 Abs. 4 ; WahlO § 6 ; WahlO § 8 ; WahlO § 10 ; ArbGG § 83 Abs. 3 ; ArbGG § 85 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Pflicht des Wahlvorstandes, die Vorschlagsliste "Miteinander" zur Betriebsratswahl zuzulassen.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller zu 1) bis 13) sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Beteiligten zu 15), des Arbeitgebers, der ein Lebensmittelhandelsunternehmen mit zurzeit 90 Filialen in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen betreibt.