I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.
Am 08.05.2002 wurde für diese beiden Unternehmen ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Bislang bestand in ihnen jeweils ein eigener Betriebsrat. Im Verfahren 4 BV 48/02, Arbeitsgericht Aachen, wurde die Unwirksamkeit dieser Wahl durch Beschluss vom 02.07.2002 festgestellt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. In einem weiteren Verfahren 6 BV 56/02, Arbeitsgericht Aachen, machen die Antragsgegnerinnen geltend, es liege kein Gemeinschaftsbetrieb vor, so dass die Wahl vom 08.05.2002 schon deshalb unwirksam sei.
Mit der Begründung, die Antragsgegnerinnen missachteten die ihm zustehenden Mitbestimmungsrechte, begehrt der Betriebsrat mit am 02.07.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt:
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