LAG Hamm - Beschluss vom 24.09.2004
10 TaBV 95/04
Normen:
BetrVG § 24 Nr. 3 § 37 Abs. 2 § 78 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 Satz 2 § 1 Abs. 3 § 15 ; ArbGG § 1 § 2a, 80 Abs. 1 § 85 Abs. 2 ; ZPO § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 4/04

Einstweilige Verfügung zur Freistellung eines Betriebsratsmitglieds während des Kündigungsschutzprozesses bei offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung

LAG Hamm, Beschluss vom 24.09.2004 - Aktenzeichen 10 TaBV 95/04

DRsp Nr. 2005/1349

Einstweilige Verfügung zur Freistellung eines Betriebsratsmitglieds während des Kündigungsschutzprozesses bei offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung

1. Während des Kündigungsrechtsstreits kann eine einstweilige Verfügung zum Schutze der Betriebsratstätigkeit dann erlassen werden, wenn die ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam ist; das kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrates oder eine die Zustimmung ersetzende arbeitsgerichtliche Entscheidung nach § 103 Abs. 2 BetrVG ausgesprochen hat oder die Kündigung aus einem anderen Grund offensichtlich unbegründet ist.2. Nach § 14 Abs. 1 AÜG bleiben Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendeten Betriebes.3. Sind bei der Stilllegung einer Betriebsabteilung in einer anderen Betriebsabteilung geeignete Arbeitsplätze vorhanden, aber mit anderen Arbeitnehmern besetzt, muss der Arbeitgeber versuchen, einen dieser Arbeitsplätze durch Umsetzung und notfalls durch Kündigung freizumachen, um den mit § 15 KSchG verfolgten Schutzzweck der Kontinuität des Betriebsratsmandates dadurch zu gewährleisten, dass die personelle Zusammensetzung während der Dauer des Mandats möglichst unverändert bleibt.