LSG Hamburg - Urteil vom 11.09.2017
L 1 EG 7/17
Normen:
BEEG § 2b Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 31 EG 6/16

ElterngeldVerfassungskonformität der Regelung zur Verschiebung des Bemessungszeitraumes

LSG Hamburg, Urteil vom 11.09.2017 - Aktenzeichen L 1 EG 7/17

DRsp Nr. 2017/16082

Elterngeld Verfassungskonformität der Regelung zur Verschiebung des Bemessungszeitraumes

1. Insbesondere aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R - und vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Regelung zur Verschiebung des Bemessungszeitraumes um eine zwingende Regelung handelt, die nicht zur Disposition der Beteiligten steht. 2. Ein Verzicht ist daher rechtlich ohne Bedeutung. 3. Das Bundessozialgericht hat ebenso deutlich ausgeführt, dass die zu einer früheren Fassung des § 2b Abs. 3 BEEG ergangene Rechtsprechung zu der 20%-Regelung auf die hier anzuwendende Fassung keine Anwendung findet. 4. Das Bundessozialgericht hat sich in diesen Entscheidungen auch ausführlich mit der Frage der Vereinbarkeit mit den Grundrechten und hier insbesondere mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG auseinandergesetzt und diese bejaht.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2b Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höheres Elterngeld, als ihm bewilligt wurde.

Am 1.9.2015 beantragte er Elterngeld für seine am xxxxx2014 geborene Tochter S. für den 12. und 13. Lebensmonat.