LAG Thüringen - Urteil vom 03.05.2022
1 Sa 18/21
Normen:
ZPO § 174 Abs. 2; ZPO § 174 Abs. 4; BGB § 174; BGB § 180 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; BPersVG § 72; BPersVG § 79 Abs. 1; SGB III § 44d; SGB III § 44h;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 248/19

Empfangsbekenntnis als Beweis für die Zustellung einer UrkundeZurückweisung einer Kündigung nach § 174 BGBPflichtverletzung bei ArbeitszeitbetrugEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung

LAG Thüringen, Urteil vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 18/21

DRsp Nr. 2022/7589

Empfangsbekenntnis als Beweis für die Zustellung einer Urkunde Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 BGB Pflichtverletzung bei Arbeitszeitbetrug Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung

1. Das Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich den Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung. 2. Nach § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung muss aber ausdrücklich "wegen" der fehlenden Vollmachtsurkunde erklärt werden. Dies kann sich auch im Wege der Auslegung ergeben, z.B. aus der Begründung oder anderen, dem Kündigenden eindeutig erkennbaren Umständen.