LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.06.2021
12 TaBV 402/21
Normen:
BPersVG § 29 Abs. 3; BetrVG § 8 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 502
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 05.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 17/20

Ende der Schwerbehindertenvertretung bei Wegfall des DienststellenteilsKein Amt für gewählte Vertrauensperson nach Ende des Dienststellenteils aufgrund eines VerselbstständigungsbeschlussesKeine Fortdauer der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2021 - Aktenzeichen 12 TaBV 402/21

DRsp Nr. 2021/11867

Ende der Schwerbehindertenvertretung bei Wegfall des Dienststellenteils Kein Amt für gewählte Vertrauensperson nach Ende des Dienststellenteils aufgrund eines Verselbstständigungsbeschlusses Keine Fortdauer der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

Endet mit der Amtsperiode des Personalrats die auf der Grundlage eines Verselbständigungsbeschlusses gemäß § 7 Abs. 3 BPersVG fingierte Selbständigkeit eines Dienststellenteils oder einer Nebenstelle, endet auch die Amtszeit der für den Dienststellenteil oder die Nebenstelle gewählten Schwerbehindertenvertretung. Dies folgt aus der Regelung in § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX, wonach das Amt vorzeitig erlischt, wenn die Vertrauensperson ihre Wählbarkeit verliert. Mit dem Ende der Wirkungen des Verselbständigungsbeschlusses und damit der fingierten Dienststelleneigenschaft gehört die gewählte Vertrauensperson nicht mehr der zuvor verselbständigten Dienstelle an, für die sie gewählt worden ist.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 05. Januar 2021 - 3 BV 17/20 - wird als unbegründet zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass deren Antrag zu 1. als unbegründet, deren Antrag zu 2. als unzulässig abgewiesen wird.

II. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1. zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 29 Abs. 3; BetrVG § 8 Abs. 1 S. 1;