LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.01.2024
L 3 AS 320/21
Normen:
SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 105;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 174 AS 11746/19

Entfallen eines sozialrechtlichen Leistungsanspruchs bei Wegfall des von einem zuständigen Leistungsträger erbrachten (ersten) Leistungsanspruchs durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.01.2024 - Aktenzeichen L 3 AS 320/21

DRsp Nr. 2024/2825

Entfallen eines sozialrechtlichen Leistungsanspruchs bei Wegfall des von einem zuständigen Leistungsträger erbrachten (ersten) Leistungsanspruchs durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs

§ 103 Abs. 1 SGB X setzt nach dem Wortlaut eine zunächst rechtmäßige Leistungserbringung voraus, denn sonst wäre der Anspruch nicht "nachträglich" entfallen (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R -, Rn. 20, juris). Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt im Sinne von § 103 Abs. 1 Halbs. 1 SGB X nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsanspruch zum Wegfall kommt (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R -, Rn. 32, juris). Nach einer Exmatrikulation ohne materielle Rechtsgrundlage fortgezahlte Leistungen nach dem BAföG sind nicht sachlich kongruent und nicht gleichartig mit (der unterbliebenen Zahlung von) Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Ein Erstattungsanspruch des Trägers der Leistungen zur Ausbildungsförderung gegenüber dem SGB II -Leistungsträger nach § 105 SGB X besteht in einem solchen Fall nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2020 wird zurückgewiesen.