LAG Berlin - Urteil vom 24.10.2000
3 Sa 1652/00
Normen:
EFZG § 8 Abs. 1 Satz 1 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 36676/99

Entgeltfortzahlung: Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit - Voraussetzungen

LAG Berlin, Urteil vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 1652/00

DRsp Nr. 2002/8218

Entgeltfortzahlung: Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit - Voraussetzungen

1. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen einer Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers setzt voraus, dass diese Arbeitsunfähigkeit bei Ausspruch der Kündigung objektiv bestanden hat (vgl. BAG Urteil vom 20.8.1980, 5 AZR 227/79 = AP Nr. 14 zu § 6 LohnFG). Dies schließt die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG auch dann aus, wenn der Arbeitgeber in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kündigt, weil dieser sich einer ihm mitgeteilten Operation zu unterziehen hat. 2. Mangels einer planwidrigen gesetzgeberischen Lücke scheidet eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf diese Fallgestaltung aus.

Normenkette:

EFZG § 8 Abs. 1 Satz 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand