LAG Chemnitz - Beschluss vom 22.11.2002
9 TaBV 17/02
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 21.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 14/02

Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für Betriebsräte mit dem Thema Rhetorik und Verhandlungsführung für Frauen;

LAG Chemnitz, Beschluss vom 22.11.2002 - Aktenzeichen 9 TaBV 17/02

DRsp Nr. 2003/4629

Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für Betriebsräte mit dem Thema "Rhetorik und Verhandlungsführung für Frauen";

»1. Die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG mit dem Thema "Rhetorik und Verhandlungsführung für Frauen" für eine stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ist dann anzunehmen, wenn aufgrund der Berufsausbildung (hier: Schriftsetzerin) und der weiteren persönlichen Voraussetzungen nicht erwartet werden kann, dass die anfallenden Betriebsratsaufgaben ansonsten sachgerecht, insbesondere angstfrei wahrgenommen werden können. 2. Der Umstand, dass die Schulung vom Teilnehmerkreis, nicht aber vom Inhalt her ausschließlich für weibliche Teilnehmer vorgesehen ist, steht der Erforderlichkeit nicht entgegen.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung mit dem Thema "Rhetorik und Verhandlungsführung für Frauen" für die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende.