Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.431,54 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin vermag mit keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe durchzudringen.
Sowohl der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen bzw. tatsächlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfordern nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung der Gründe, warum die Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist bzw. zumindest auch anders ausfallen könnte.
Vgl. zum Darlegungserfordernis: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 206 und 209.
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