LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.12.2015
L 9 KR 314/15 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGB V § 256a Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 493/14

Erlass von KrankenversicherungsbeiträgenBeurteilung der Erfolgsaussicht der Hauptsache im PKH-PrüfungsverfahrenFehlende höchstrichterliche KlärungEinheitliche Grundsätze für NacherhebungszeiträumeErlass trotz tatsächlicher Inanspruchnahme von Leistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen L 9 KR 314/15 B PKH

DRsp Nr. 2016/2529

Erlass von Krankenversicherungsbeiträgen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Hauptsache im PKH-Prüfungsverfahren Fehlende höchstrichterliche Klärung Einheitliche Grundsätze für Nacherhebungszeiträume Erlass trotz tatsächlicher Inanspruchnahme von Leistungen

1. Im Hinblick auf die fehlende Aussicht einer Klage auf Erfolg darf Prozesskostenhilfe nur verweigert werden, wenn die Klage (bei summarischer Prüfung) völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist. 2. Steht eine höchstrichterliche Klärung von im Hauptsacheverfahren noch entscheidungserheblichen Fragen aus oder kommt eine weitere Aufklärung des Sachverhalts oder eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Aufklärungsbemühungen oder die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen würden, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten.