LAG Berlin - Beschluss vom 13.07.2004
16 TaBV 2358/03
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 ; ZPO § 705 S. 2 ; ArbGG § 83a Abs. 2 ; ArbGG § 90 Abs. 2 ; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 223
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 23033/03

Erledigung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens durch eine zwischen den Instanzen erteilte Zustimmung des Betriebsrats; keine Rücknahme einer wirksam abgegebenen Erledigungserklärung; Möglicher Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses im Beschlussverfahren durch unzulängliche Beschwerdebegründung

LAG Berlin, Beschluss vom 13.07.2004 - Aktenzeichen 16 TaBV 2358/03

DRsp Nr. 2004/13320

Erledigung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens durch eine "zwischen den Instanzen" erteilte Zustimmung des Betriebsrats; keine "Rücknahme" einer wirksam abgegebenen Erledigungserklärung; Möglicher Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses im Beschlussverfahren durch unzulängliche Beschwerdebegründung

»1. Im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG handelt es sich um ein objektiv erledigendes Ereignis, wenn der Betriebsrat nach einer stattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts ("zwischen den Instanzen") die ursprünglich verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung seines Mitgliedes erteilt. 2. Die einmal wirksam abgegebene Erledigungserklärung des Arbeitgebers kann auch dann nicht zurückgenommen werden, wenn das beteiligte Betriebsratsmitglied sich der Erledigungserklärung zunächst nicht anschließt, sondern seine bereits eingelegte Beschwerde begründet.