LAG Hamm - Beschluss vom 12.08.2014
7 TaBV 17/14
Normen:
§ 103 Abs. 2 BetrVG; § 626 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 13/13

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines BetriebsratsmitgliedesAußerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitgliedes wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Abmeldung zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten

LAG Hamm, Beschluss vom 12.08.2014 - Aktenzeichen 7 TaBV 17/14

DRsp Nr. 2014/14940

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitgliedes wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Abmeldung zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten

Nimmt der Arbeitgeber Verstöße eines Betriebsratsmitgliedes gegen interne Regelungen betreffend die Abmeldung zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten zum Anlass einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, so ist im Rahmen der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin sich mit dem Betriebsrat und dem betroffenen Mitglied nach Einleitung des Beschlussverfahrens zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung auf ein neues Abmeldeverfahren verständigt hat.

Tenor

1)

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.02.2014, AZ 2 BV 13/13, wird zurückgewiesen.

2)

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 103 Abs. 2 BetrVG; § 626 BGB;

Gründe

A.

1. 2.