LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.11.2014
L 8 SO 34/12
Normen:
BSHG §§ 39 ff; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1; SGB X § 86; SGB VIII § 97;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 61/08

Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Erstattung von Kosten für die Unterbringung von zwei Kindern in einem Kinderheim; Keine Berufung auf die Unrichtigkeit von Bescheiden durch den erstattungsbegehrenden Leistungsträger bei eigener Berechtigung zur Betreibung des Verwaltungsverfahrens

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen L 8 SO 34/12

DRsp Nr. 2015/16224

Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Erstattung von Kosten für die Unterbringung von zwei Kindern in einem Kinderheim; Keine Berufung auf die Unrichtigkeit von Bescheiden durch den erstattungsbegehrenden Leistungsträger bei eigener Berechtigung zur Betreibung des Verwaltungsverfahrens

1. Die Leistungspflicht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers ist grundsätzlich durch die gegenüber dem Leistungsberechtigten ergangenen Bescheide begrenzt. Rechtsgrund für dieses Akzeptieren-müssen der ablehnenden Leistungsbescheide ist das geltende gegliederte und auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhende Sozialleistungssystem und die Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit gemäß § 86 SGB X. 2. Der erstattungsbegehrende Leistungsträger kann sich auf eine Unrichtigkeit der Bescheide jedenfalls dann nicht berufen, wenn er berechtigt war, das Verwaltungsverfahren für den Leistungsberechtigten selbst zu betreiben.