LAG Hamburg - Urteil vom 03.12.2008
4 Sa 87/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; HambPersVG § 87 Abs. 3 S. 1; HambPersVG § 87 Abs. 3 S. 2; BPersVG § 108 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8/07

Fehlerhafte Personalratsanhörung bei bewusst irreführender und unvollständiger Mitteilung des Kündigungssachverhalts

LAG Hamburg, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 87/08

DRsp Nr. 2009/25480

Fehlerhafte Personalratsanhörung bei bewusst irreführender und unvollständiger Mitteilung des Kündigungssachverhalts

1. Die Anhörung des Vertretungsorgans ist jedenfalls dann fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber den Sachverhalt bewusst irreführend und unvollständig mitgeteilt hat. 2. Der Arbeitgeber kommt seiner Pflicht zur Unterrichtung des Personalrats nicht nach, wenn er auch aus seiner subjektiven Sicht bewusst unrichtige oder unvollständige Sachdarstellungen unterbreitet oder wenn er bewusst ihm bekannte, genau konkretisierbare Kündigungsgründe nur pauschal vorträgt, obwohl sein Kündigungsentschluss auf der Würdigung konkreter Kündigungssachverhalte beruht. 3. Bei vermeidbarer und unbewusster Fehlinformation trägt der Arbeitgeber jedenfalls die Darlegungs- und Beweislast für die nicht bewusste Irreführung, wenn die objektiven Daten mit der Information des Vertretungsorgans nicht übereinstimmen; bestreitet der Arbeitnehmer dessen "ordnungsgemäße" Anhörung, ist es schon aus Gründen der Sachnähe Aufgabe des Arbeitgebers, deren Richtigkeit und Vollständigkeit darzulegen und notfalls zu beweisen, dass er das Vertretungsorgan nicht bewusst in die Irre geführt hat.