LAG Düsseldorf - Beschluss vom 14.12.2010
17 TaBV 12/10
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 74 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 74 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 74 Abs. 2 S. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 137
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 40/09

Feststellungsanträge der Arbeitgeberin zu Verstößen des Betriebsrats gegen Friedens- und Neutralitätspflicht im Arbeitskampf; mangels Rechtsgrundlage unbegründete Unterlassungsanträge der Arbeitgeberin zur Durchsetzung des parteipolitischen Neutralitätsgebots

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 17 TaBV 12/10

DRsp Nr. 2011/2175

Feststellungsanträge der Arbeitgeberin zu Verstößen des Betriebsrats gegen Friedens- und Neutralitätspflicht im Arbeitskampf; mangels Rechtsgrundlage unbegründete Unterlassungsanträge der Arbeitgeberin zur Durchsetzung des parteipolitischen Neutralitätsgebots

Verstöße des Betriebsrats gegen die Verpflichtungen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG begründen keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat (entsprechende Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des BAG , Beschluss vom 17.03.2010 - 7 ABR 95/08 - AP Nr. 12 zu § 74 BetrVG 1972).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel - Gerichtstag Moers - vom 02.12.2009 - Aktenzeichen: - 4 BV 40/09 - teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat zu folgenden Handlungen nicht berechtigt war:

a) Veröffentlichung der BR-aktuell Nr. 131 (Anlage AS 1 zur Antragsschrift ) im Betrieb, d.h. die Mitteilung an die Belegschaft über die Durchführung einer Urabstimmung bei c.* oder Mitteilung, der Betriebsrat könne bei Fragen und Informationsbedarf zum Thema Urabstimmung angesprochen werden;

b) Veröffentlichung der BR-aktuell Nr. 136 (Anlage AS III zur Antragsschrift) im Betrieb, d.h. Danksagung an die Belegschaft wegen deren Unterstützung des ver.di Streiks.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.